Wann darf man Hecken, Büsche und Bäume schneiden?
Generell
muss man abwägen zwischen den rechtlichen Aspekten, einen Baum zu erhalten und
den Erfordernissen der Verkehrssicherungspflicht.
Da sich weder der Rhein-Pfalz-Kreis noch in eine
seiner Kommunen eine Baumschutzsatzung gegeben haben, ist § 39 Absatz 5
Ziffer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29.07.2009 (gültig seit
01.03.2010) einschlägig:
„Es ist verboten, Bäume, die
außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten
Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune und andere Gehölze in der Zeit
vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen;
zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses
der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.“
Der Begriff „gärtnerisch genutzte Grundflächen“ bezieht sich auf Areale, die gärtnerisch gepflegt und gestaltet werden. Dazu zählen somit Flächen des Erwerbsgartenbaus (Baumschulen, Gartenbaubetriebe u. ä.), Haus- und Kleingärten und andere Grünflächen, die durch eine gärtnerische Gestaltung, Herrichtung und Pflege geprägt sind. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ihre Gestaltung durch regelmäßiges und systematisches Eingreifen in die natürliche Vegetationsentwicklung entscheidend gekennzeichnet ist wie etwa bei Rasensportanlagen, Grünanlagen, Parks und Friedhöfen.
Also gilt:
1.
Bäume in Hausgärten, Grünanlagen, Parks, Friedhöfen
u. ä. sowie im Wald und in Kurzumtriebsplantagen dürfen ganzjährig
abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden - es sei denn
- artenschutzrechtliche Vorschriften (z. B. Störungsverbot von Vögeln während der Brut/Mauser) oder
-
Baumerhaltungsgebote in den jeweils einschlägigen
Bebauungsplänen stehen dem entgegen. Hierzu geben wir Ihnen gerne
Auskunft.
2.
Bäume, die weder im Wald, noch in Kurzumtriebsplantagen,
Hausgärten, Grünanlagen, Parks, Friedhöfen u. ä. stehen – das sind also vor
allem solche in der freien Feldflur – dürfen nur zwischen dem 01.
Oktober und dem 28./29. Februar abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden.
Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses oder
zur Gesunderhaltung sind aber ganzjährig zulässig.
3. Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze dürfen unabhängig davon, wo sie sich befinden, nur zwischen dem 01. Oktober und dem 28./29. Februar abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden.
Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses
oder zur Gesunderhaltung sind aber ganzjährig zulässig.
Artenschutz:
Bei allen Fällarbeiten sind die Artenschutzbestimmungen zu beachten. Zu diesem Zweck ist vor der Maßnahme eine eingehende Untersuchung vorzunehmen. Wird bereits hierbei oder erst während der Gehölzentnahme festgestellt, dass im Geäst Vögel nisten bzw. dass Höhlungen, Spalten in der Rinde oder ähnliche Habitate auf eine Besiedelung durch Fledermäusen oder Vertreter anderer Tierarten hinweisen, müssen die Arbeiten unverzüglich eingestellt werden. In diesen Fällen ist umgehend Kontakt mit der SGD Süd – Obere Naturschutzbehörde – in Neustadt an der Weinstraße aufzunehmen, um eine Befreiung von den jeweils betroffenen artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) zu beantragen. Wird diese nicht erteilt, darf die Fällung nicht stattfinden.
(22.06.2020)