Umgebungslärm - EU-Richtlinie

Umgebungslärm - EU-Richtlinie

Zu viel und vor allem dauerhafter Lärm kann bei Menschen Stress verursachen, die Betroffenen belasten und im schlimmsten Fall krank machen. Damit die Menschen in der EU nicht unter zu viel Lärm leiden, hat die Europäische Kommission Grundlagen für eine Richtlinie geschaffen, die 2002 in Kraft getreten ist und später in deutsches Recht umgesetzt worden ist. Die Richtlinie gibt vor, wie Umgebungslärm bewertet, vorgebeugt und bekämpft  werden soll. Auch die Verbandsgemeinde Dannstadt-Schauernheim beteiligt sich an dem Verfahren. Derzeit läuft die dritte Runde. Hier können Sie sich über die EU-Umgebungslärmrichtlinie sowie die bisherigen Ergebnisse in Ihrem Wohnort informieren.

Öffentliche Bekanntmachung über die Aufstellung eines Lärmaktionsplans als Gesamtplan für Rheinland-Pfalz (Februar 2024)

Bekanntmachung der zweiten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung

Das Landesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz informiert Sie gemäß den geltenden gesetzlichen Vorgaben nach der EU-Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG, umgesetzt in deutsches Recht durch die §§ 47a bis f des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) über den Entwurf des landesweiten Lärmaktionsplans für Rheinland-Pfalz und gibt Ihnen hiermit die Möglichkeit sich an der Aufstellung des rheinland-pfälzischen Lärmaktionsplans zu beteiligen.

Die Zuständigkeit für die Lärmminderungsplanung (Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung) lag bisher bei den Gemeinden und wurde mit Ausnahme der Ballungsräume Mainz, Koblenz und Ludwigshafen dem Landesamt für Umwelt übertragen. Für die Haupteisenbahnstrecken des Bundes beschränkt sich die Zuständigkeit des Landesamts für Umwelt bei der Lärmaktionsplanung auf Maßnahmen außerhalb der Bundeshoheit.

Die Ergebnisse der Lärmkartierung 2022 können Sie unter www.umgebungslaerm.rlp.de einsehen.

Die Aufstellung des ersten landesweiten Lärmaktionsplans für Rheinland-Pfalz umfasst die gesetzlich vorgeschriebene Überprüfung vorhandener kommunaler Lärmaktionspläne und deren Überführung in einen Gesamtplan (die oben genannten drei Ballungsräume führen die jeweilige Lärmaktionsplanung in eigener Zuständigkeit durch und sind daher im Gesamtplan nicht enthalten).

Mit dieser zweiten Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt die Offenlage des fertiggestellten Entwurfs des landesweiten Lärmaktionsplans. Im Rahmen der Beteiligung können Sie bis einschließlich 15.05.2024 Ihre Anregungen und Vorschläge abgeben.

Für Ihre Stellungnahmen können Sie die Onlinebeteiligungsplattform nutzen, die Sie über https://www.online-beteiligung.org/rheinland-pfalz2/ und die oben genannte Internetseite erreichen.

Dort haben Sie auch Zugriff auf die vorhandenen kommunalen Lärmaktionspläne.

Daneben können Sie Ihre Stellungnahme per Mail (Laermaktionsplanung@lfu.rlp.de) oder per Post (Postanschrift: Landesamt für Umwelt, Referat 26, Kaiser-Friedrich-Straße 7, 55116 Mainz) einreichen.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht, d. h. nach dem 15.05.2024 abgegebene Stellungnahmen bei der Entwurfserstellung des Lärmaktionsplans unberücksichtigt bleiben können.

Zur planerischen Lärmvorsorge sollen im Rahmen der Lärmaktionsplanung ruhige Gebiete identifiziert, ausgewiesen und geschützt werden.

Von Februar bis Mai 2024 sind Webkonferenzen als Informationsveranstaltungen vorgesehen. Die aktuellen Termine finden Sie unter www.umgebungslaerm.rlp.de, Sie können sich über Laermaktionsplanung@lfu.rlp.de anmelden.

Mainz, Februar 2024

Landesamt für Umwelt, Referat 26, Kaiser-Friedrich-Straße 7, 55116 Mainz


Umgebungslärm:
Kartierung und Lärmaktionsplanung

Um belastenden und schädigenden Umgebungslärm zu verhindern, ihn zu mindern oder Lärm gänzlich vorzubeugen, wird seit vielen Jahren eine EU-Richtlinie umgesetzt. Auch hier vor Ort in der Verbandsgemeinde Dannstadt-Schauernheim. Zunächst wird in mehreren Stufen Lärm erfasst. Auf einer Karte kann jeder dann einsehen, wo es ruhig, zeitweise etwas lauter oder auch ständig laut ist. Die Ergebnisse führen wiederum zu einer Planung von Maßnahmen, wie ein Zuviel an Lärm gemindert werden kann.

Umgebungslärm:
Richtlinie gilt für Gemeinden seit 2008

Diese Richtlinie wurde durch die §§ 47a bis f Bundesimmissionsschutzgesetz ins deutsche Recht umgesetzt und verpflichtet die Gemeinden seit 2008 zur Durchführung solcher Lärmkartierungen und Lärmaktionsplanungen.

In den ersten drei Runden wurden diese Lärmaktionsplanungen auf Grundlage der vom Land bereitgestellten Lärmkartierungen in jeweils öffentlicher Verbandsgemeinderatssitzung beschlossen.

Ergebnisse der Runde 1 EU-Umgebungslärmrichtlinie

Ergebnisse der Runde 2 EU Umgebungslärmrichtlinie

Ergebnisse der Runde 3 EU Umgebungslärmrichtlinie


Sie haben Fragen zur
EU-Umgebungslärmrichtlinie?

Gerne stehen wir für Rückfragen sowie Vorschläge und Anregungen rund um dieses Thema unter info@vgds.de zur Verfügung. Mehr Infos finden Sie zudem unter www.umgebungslaerm.rlp.de.


(aktualisiert 14.02.2024)