Abwasserbeseitigung

Abwasserbeseitigung

Wie hoch sind die laufenden Entgelte für die Abwasserbeseitigung in der Verbandsgemeinde Dannstadt-Schauernheim? (Kanalgebühren)

Das laufende Entgelt für die Abwasserbeseitigung ergibt sich aus der sog. Schmutzwassergebühr und dem Beitrag für die Oberflächenwasserbeseitigung.

Gebühr für die Schmutzwasserbeseitigung:
2020 = 2,14 Euro / m³
2021 = 2,30 Euro / m³
2022 = 2,51 Euro / m³

Wiederkehrender Beitrag für die Oberflächenwasserbeseitigung:
2020 = 0,49 Euro / m²
2021 = 0,58 Euro / m²
2022 = 0,73 Euro / m²

Wie berechnet sich die Schmutzwassergebühr? (Kanalgebühren)

Als Schmutzwasser gilt die um 10 % reduzierte Jahresfrischwassermenge.
Weitere Absetzungen (über 10 % hinaus) sind zu beantragen und nachzuweisen. Als Nachweis gilt insbesondere das Messergebnis eines geeichten Wasserzählers, der im Auftrag und auf Kosten des Gebührenschuldners einzubauen ist. Ein solcher zusätzlicher Zähler ist an einer frostsicheren Stelle fest zu installieren, hinter der nur Wasser entnommen wird, das nicht der Abwasserbeseitigungsanlage zugeführt wird (häufigster Fall: Gartenberegnung). Zu Beginn der Inbetriebnahme ist der Zähler von uns abzunehmen.
Absetzungen sind auch bei landwirtschaftlichen Betrieben für Viehhaltung und Pflanzenschutz möglich.

Wie berechnet sich der wiederkehrende Beitrag für die Oberflächenwasserbeseitigung? (Kanalgebühren)

Maßstab ist die mit dem Abflussbeiwert multiplizierte Grundstücksfläche. Der Abflussbeiwert ergibt sich aus der Grundflächenzahl des Bebauungsplanes unter Berücksichtigung der tatsächlich an die öffentliche Kanalisation angeschlossene Fläche. Wer seine Regenwassereinleitung reduziert, kann beim wiederkehrenden Beitrag Geld sparen. Hierzu empfehlen wir eine individuelle Beratung durch uns.

Was ist beim erstmaligen Anschluss und bei Veränderungen des Anschlusses eines Grundstücks an die Abwasserbeseitigung zu beachten? (Kanalanschluss)

Während die Kreisverwaltung die Baugenehmigung ausspricht, ist die Erteilung der Kanalanschlussgenehmigung eine Aufgabe der Verbandsgemeindeverwaltung. Antragsunterlagen sind zweifach einzureichen. Mit den Arbeiten für die Grundstücksentwässerungsanlage darf erst begonnen werden, wenn der Antrag schriftlich genehmigt ist. Vor der Abnahme darf die Grundstücksentwässerungsanlage nicht in Betrieb genommen werden. Die Bestimmungen der Allgemeinen Entwässerungssatzung sind zu beachten.

Bitte beachten Sie auch den folgenden Eintrag zum Schutz gegen Rückstau.

Was ist zum Schutz gegen Rückstau aus dem Abwassernetz zu beachten?

Die Hauseigentümer sind in eigener Verantwortung verpflichtet, alle tiefliegenden Ablaufstellen, vor allem im Keller, mit Rückstauvorrichtungen zu versehen. Alle Räume oder Hofflächen unter der „Rückstauebene“ (Straßenoberkante) müssen gesichert sein.

Dokument:
- Hinweise zum Schutz gegen Rückstau aus dem Abwassernetz

Wie ist der Revisionsschacht beim Anschluss meines Gründstücks an die Abwasseranlage auszuführen? (Kanalanschluss)

Nach § 11 Abs. 1 der Allgem. Entwässerungssatzung ist die erste Reinigungsöffnung, wenn dies die Lage der baulichen Anlagen zulässt, in einem Schacht auf dem Privatgrundstück, aber außerhalb des Gebäudes, sonst in einer geeigneten Vorrichtung innerhalb des Gebäudes, unterzubringen. Sie muss jederzeit zugänglich sein und soll möglichst nahe an der Grundstücksgrenze die zur Straßenleitung weist, liegen. Der Schacht ist bis auf die Rückstauebene (§ 11 Abs. 1 Allg. Entw.satzung) wasserdicht auszuführen.

Dokument:
- Antrag auf Anschluss und Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage