Übermittlungssperre Meldedaten

Widerspruchmöglichkeiten gegen Weitergabe von Medien


Übermittlungssperre

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Soweit Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können Sie der Datenübermittlung gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG in Verbindung mit (iVm) § 58 c Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes widersprechen.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG iVm § 42 Abs. 2 BMG widersprechen.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien und Wählergruppen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG iVm § 50 Abs. 1 BMG widersprechen.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- und Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse und Rundfunk
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG iVm § 50 Abs. 2 BMG widersprechen

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG iVm § 50 Abs. 3 BMG widersprechen


Hier haben wir einen Vordruck mit dem entsprechenden Formular zum Widerspruch gegen Datenübermittlung nach dem Bundesmeldegesetz.


Auskunftssperre

Die Auskunftssperre wegen Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnlicher Interessen behält auch auf Grundlage des seit dem 01.11.2015 gültigen Bundesmeldegesetzes ihre Gültigkeit.

Ansonsten können Auskünfte für Zwecke der Werbung und des Adresshandels nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person erteilt werden. Somit bleibt ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung unangetastet.

Bei Beantragung einer Auskunftssperre wenden Sie sich persönlich an den Bürgerservice.

Ihr Team vom Bürgerservice