Handwerkerparkausweis der Metropolregion Rhein-Neckar

Handwerkerparkausweis
der Metropolregion Rhein-Neckar

Handwerkerparkausweis Metropolregion Rhein-Neckar beantragen: Änderungen ab Sommer 2024

Der Handwerkerparkausweis Metropolregion Rhein-Neckar ist eine Ausnahmegenehmigung für Handwerksbetriebe für das Parken in der Region und wird hier seit 2008 in allen Landkreisen und kreisfreien Städten anerkannt. Noch kann dieser gebietsübergreifende Handwerkerparkausweis für Betriebe der Verbandsgemeinde Dannstadt-Schauernheim im hiesigen Rathaus beantragt und auch abgeholt werden.

Das ändert sich ab Sommer 2024: Dann wird nur noch eine digitale Beantragung über ein Online-Portal möglich sein. Auch die Verwaltungsgebühren werden sich erhöhen: von jetzt 150 Euro pro Handwerkerparkausweis (der für bis zu 3 verschiedene Kfz-Kennzeichen genutzt werden kann) auf 195 Euro pro Handwerkerparkausweis, mit Gültigkeit für nur noch ein Kennzeichen.

Mit dieser Umstellung wird die Metropolregion Rhein-Neckar auch dem Onlinezugangsgesetz (OZG) des Landes Rheinland-Pfalz Rechnung tragen, wonach den Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen ein digitaler Zugang zur Beantragung von Verwaltungsleistungen des Bundes, der Länder und der Kommunen ermöglicht werden soll (Verwaltungsdigitalisierung).

Der genaue Termin für den Start der digitalen Beantragung des Handwerkerparkausweises steht noch nicht fest. Sobald das Online-Portal aktiv ist, wird dies im Amtsblatt bekanntgegeben.

Weitere Informationen zum Thema Handwerkerparkausweis Metropolregion Rhein-Neckar auf der Homepage der Verbandsgemeinde finden Sie unter:  www.vgds.de/service/ansprechpartner-aufgaben/handwerkerparkausweis-der-metropolregion-rhein-neckar/ 

Aktuell kann der Handwerkerparkausweis noch im Rathaus der Verbandsgemeinde Dannstadt-Schauernheim, im Fachbereich 3 Bürgerdienste, bei Gerhard Schaa (Fachbereichsleitung) beantragt und abgeholt werden oder per E-Mail unter gerhard.schaa@vgds.de beantragt und im Rathaus abgeholt werden. Oder nutzen Sie unten stehenden Link zur Antragstellung.

(Aktualisiert am 28.06.2024)


Den Antrag für den Handwerkerparkausweis sowie wichtige Informationen zum Handwerkerparkausweis finden Sie auf dieser Seite.



Handwerkerparkausweis Metropolregion Rhein-Neckar: weitere Informationen


1. Geltungsbereich:

Der Handwerkerparkausweis wird seit 2008 in allen Landkreisen und kreisfreien Städten der Metropolregion Rhein-Neckar anerkannt. Dies sind:

Der Kreis Bergstraße, die Landkreise Bad Dürkheim, Germersheim und Südliche Weinstraße, der Neckar-Odenwald-Kreis, der Rhein-Neckar-Kreis und der Rhein-Pfalz-Kreis sowie die kreisfreien Städte Frankenthal, Heidelberg, Landau, Ludwigshafen, Mannheim, Neustadt, Speyer und Worms.

Ab dem 1. Januar 2011 kann er auch im Gültigkeitsbereich des Handwerkerparkausweises der TechnologieRegion Karlsruhe verwendet werden. Dies ist in den Städten und Gemeinden der Landkreise Karlsruhe und Rastatt sowie der Stadt Karlsruhe und der Stadt Baden-Baden.

Im Kernstadtbereich von Baden-Baden sind spezifische Parkregelungen zu beachten. Bei der Wilhelmsbrücke und auf dem Marktplatz gibt es Handwerkerplätze. Handwerksbetriebe erhalten über die Kreishandwerkerschaft einen Schlüssel zur Benutzung dieser Plätze.

Weitere Informationen unter: www.khs-bad.de/handwerkerparkplatz.php.


2. Antragsberechtigte:

Den Handwerkerparkausweis MRN können Betriebe beantragen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • der Betriebssitz muss innerhalb der Metropolregion Rhein-Neckar liegen
  • der Betrieb muss entweder bei der HWK oder der IHK gemeldet sein
  • der Betrieb muss eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, für die ein Fahrzeug in unmittelbarer Nähe des Einsatzortes benötigt wird
  • die hierbei eingesetzten Fahrzeuge dürfen ein zulässiges Gesamtgewicht von 7,5 t nicht überschreiten und müssen als Werkstattwagen (verlängerte Werkbank/rollende Werkstatt) bzw. für Material- und Werkzeugtransporte genutzt werden. Z.B. Kombi, Kastenwagen oder Transporter.


3. Zuständigkeit für die Antragsbearbeitung:

Anträge sind bei der für den Betriebssitz zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu stellen. Die Antragsstellung kann persönlich, per Fax, per E-Mail oder per Brief erfolgen.


4. einzureichende Antragsunterlagen:

  • Antrag
  • Kopie der Handwerkskarte oder Kopie der Gewerbeanmeldung sowie
  • Kopie der Kfz-Scheine
  • Fotos der Fahrzeuge mit geöffnetem Kofferraum und sichtbaren Kfz-Zeichen
    5. Berechtigungsumfang: Mit dem Handwerkerparkausweis MRN kann ein Betrieb seinen Werkstattwagen werktags für die Dauer des Arbeitseinsatzes in folgenden Bereichen parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht: • im eingeschränkten Halteverbot (Verkehrszeichen 286 StVO), ausgenommen Ladezonen, Gehwege und mobile Beschilderungen • in Haltverbotszonen (VZ 290 StVO) auch außerhalb der gekennzeichneten Flächen • in verkehrsberuhigten Bereichen (VZ 325 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen • an Parkuhren und im Bereich von Parkscheinautomaten ohne Gebühr • in Bereichen mit Parkscheibenpflicht ohne Beachtung der Höchstparkdauer • auf Bewohnerparkplätzen (VZ 286 / 290 / 314 StVO mit entsprechenden Zusatzzeichen) Die Regeln der Straßenverkehrs-Ordnung werden durch die Ausnahmegenehmigung nicht außer Kraft gesetzt. Das Parken in Fußgängerzonen, auf Behindertenparkplätzen oder im Bereich der Betriebsstätte ist mit dem Handwerkerparkausweis MRN nicht möglich. Wird eine Ausnahmegenehmigung für die Fußgängerzone benötigt, ist eine gesonderte Antragsstellung vor Ort erforderlich.


    6. Übertragbarkeit der Genehmigung:

    Um einen flexiblen Einsatz durch die Betriebe zu ermöglichen, kann der Handwerkerparkausweis MRN für drei Fahrzeuge alternativ erteilt werden. Er gilt aber jeweils nur für das genutzte Fahrzeug, in dem die Originalgenehmigung im Sichtbereich der Frontscheibe ausgelegt ist.


    7. Gültigkeitsdauer:

    Die Gültigkeitsdauer beträgt 1 Jahr ab Ausstellungsdatum.


  • 8. Vorbehalt des Widerrufs:

    Der Handwerkerparkausweis MRN wird nur unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt. Er kann insbesondere bei Beeinträchtigungen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs oder bei missbräuchlicher Verwendung widerrufen werden.


  • 9. Verwaltungsgebühren: Die Verwaltungsgebühr beträgt 150,00 €.

(Aktualisiert am 13.11.2019)