Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre für den Bereich der Bebauungspläne „Westerstraße“ und „Ludwigshafener Straße“ in Hochdorf-Assenheim
Satzung
der Ortsgemeinde Hochdorf-Assenheim über die Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre für den Bereich der Bebauungspläne „Ludwigshafener Straße“ und „Westerstraße“
Auf Grundlage der §§ 14, 16 und 17 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBI. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBI. 2023 I Nr. 394) und des § 24 Gemeindeordnung (GemO) von Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.05.2023 (GVBI. S.133) hat der Ortsgemeinderat Hochdorf-Assenheim in seiner Sitzung am 06.05.2025 die folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre entspricht den Geltungsbereichen der Bebauungspläne „Ludwigshafener Straße“ und „Westerstraße“. Der Geltungsbereich umfasst folgende Grundstücke und Grundstücksteile mit den Flurstücksnummern:
1/1, 1/2, 2/1, 2/2, 2/3, 4/0, 5/2 (tlw.), 5/3, 6/1, 8/1, 12/0,
15/1, 15/2, 16/1, 18/1 (tlw.), 167/6 (tlw.), 450/5, 451/4, 452/12, 452/14, 452/15,
452/16, 457/6 (tlw.), 457/7 (tlw.), 457/8, 458/0, 459/1, 461/1, 462/1, 463/4, 463/5,
464/1, 465/0, 466/0, 467/0, 468/1, 468/2, 469/0, 470/0, 470/2, 471/0, 472/0, 473/0,
475/1, 476/1, 476/2, 479/0, 482/0, 486/1, 520/34 (tlw.), 1021/4 (tlw.), 1021/5 (tlw.),
1928/20 (tlw.).
Die Abgrenzung ergibt sich aus der gestrichelten Umrandung in der beiliegenden Karte, die als Anlage der Veränderungssperre Teil der Satzung ist.

§ 2
Rechtswirkung
- Die Veränderungssperre hat gem. § 14 Abs.1 BauGB den Inhalt, dass im zuvor genannten Geltungsbereich
- Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt und bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen; (Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind: Vorhaben, die die Errichtung, Änderung, oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten).
- Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
- Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
- Vorhaben die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 3
Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre
Die Verlängerung der Veränderungssperre tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung, frühestens jedoch am Tage des Fristablaufs der seit dem 11.06.2024 rechtswirksamen Veränderungssperre, in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von einem Jahr, vom Tage des Fristablaufs der seit dem 11.06.2024 rechtswirksamen Veränderungssperre gerechnet, außer Kraft. Sie tritt somit am 11.06.2026 außer Kraft. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bebauungspläne für das in § 1 genannte Gebiet rechtsverbindlich werden.
Hinweis:
Die Satzung über die Veränderungssperre kann während der üblichen Öffnungszeiten (Montag bis Freitag, 08:00 bis 12:00 Uhr und Dienstag, 14:00 bis 18:00 Uhr) bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dannstadt-Schauernheim, Am Rathausplatz 1, 67125 Dannstadt-Schauernheim, Fachbereich 2, Bauen und Infrastruktur, eingesehen werden.
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Entschädigung von Vermögensnachteilen, die durch die Veränderungssperre eintreten, sowie über die Fälligkeit über das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Geltendmachung von Verfassungsmängeln
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 24 Abs. 6 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Verbandsgemeinde Dannstadt-Schauernheim geltend gemacht worden ist. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, der Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Ferner weisen wir aufgrund der gesetzlichen Vorgaben gem. § 215 Abs. 1 BauGB darauf hin, dass
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Verbandsgemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Hochdorf-Assenheim, den 12.05.2025
Walter Schmitt
Ortsbürgermeister