(Bild-Quelle: pixabay, Fotograf: volzi)
Fahren Kinder oder Jugendliche einen nicht versicherten E-Scooter, haften diese genauso wie auch ihre Eltern bzw. die Halter des Fahrzeugs. Sind die Eltern nicht die Halter des unversicherten E-Scooters, dann werden sie dennoch zur Verantwortung gezogen: und zwar, weil sie die Aufsichtspflicht für ihre Kinder verletzt haben.
In der Verbandsgemeinde Dannstadt-Schauernheim wird seit geraumer Zeit flächendeckend beobachtet, dass
- verbotenerweise Kinder, die augenscheinlich unter 14 Jahre alt sind, einen E-Scooter fahren
- verbotenerweise Kinder auch zu zweit auf einem Roller fahren
- häufig die Versicherungsplakette für die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung an E-Scootern fehlt
- während der Fahrt das Handy benutzt wird
- insbesondere Kinder und Jugendliche, aber auch Erwachsene kreuz und quer in den Ortsgemeinden mit dem E-Scooter unterwegs zu sein, ohne die Verkehrsregeln zu beachten
- augenscheinlich mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren wird; also die E-Scooter schneller als die vorgeschriebenen 20 km/h fahren, was auf eine Manipulation des Rollers hinweist.
Wer einen E-Scooter benutzen will, muss folgende gesetzlichen Vorgaben beachten:
- Das Mindestalter liegt bei 14 Jahren.
Für das Zulassen der Fahrt eines ungeeigneten Fahrers gibt es eine Ordnungswidrigkeit (90 Euro und 1 Punkt im Kraftfahrt-Bundesamt, Flensburg). Zudem kann es hierbei zu erheblichen Problemen bei der Haftung und Schadensregulierung nach Verkehrsunfällen kommen.
- Es darf nur eine Person auf einem E-Roller fahren.
Wer zu zweit E-Scooter fährt oder einen Anhänger mitführt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Verwarnungsgeld rechnen. Zur Rechenschaft gezogen werden die Eltern minderjähriger Kinder, weil sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. - Ein E-Scooter muss eine Haftpflichtversicherung haben.
Das Nutzen eines E-Scooters ohne Versicherungsschutz auf öffentlichen Wegen oder Plätzen ist nach dem Pflichtversicherungsgesetz eine Straftat und wird entsprechend geahndet. - E-Scooter sind auf Radwegen, Radfahrstreifen und in Fahrradstraßen erlaubt.
Nur wenn diese fehlen, darf man auf die Fahrbahn ausweichen. Gehwege sind tabu. In der Fußgängerzone und in Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung fahren ist verboten.
Wer mit dem E-Scooter auf dem Gehweg fährt, muss mit einem Verwarnungsgeld von 15 bis 30 Euro rechnen. - Es gilt die 0,5-Promille-Grenze.
Wer mit 0,5 bis 1,09 Promille unterwegs ist, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Es droht ein Bußgeld meist zu 500 Euro, ein Monat Fahrverbot und zwei Punkte im Flensburger Fahreignungsregister. Eine Straftat besteht ab 1,1 Promille und wird entsprechend geahndet. In der Führerschein-Probezeit und bis zu der Altersgrenze von 21 Jahren gilt das absolute Alkoholverbot. - Die Handy-Nutzung während der Fahrt ist verboten.
Zuwiderhandlung zieht ein Bußgeld nach sich. Da E-Scooter rechtlich als Kraftfahrzeuge zählen, drohen hier – anders als beim Fahrrad – ein Bußgeld von 100 Euro sowie 1 Punkt in Flensburg.
Das Statistische Bundesamt hat am 16. Juli 2026 in einer Pressemitteilung folgende Unfallzahlen mit E-Scootern veröffentlicht:
Jedem muss klar sein, das er bei einer Fehlnutzung eines E-Scooters nicht nur sich selbst gefährdet, sondern auch für alle anderen Verkehrsteilnehmer eine Gefahr darstellen.
(Quellen: Bundesverkehrsministerium www.bmv.de, Statistisches Bundesamt www.destatis.de, Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr (Eletrokleinstfahrzeuge-Verordnung – eKFV), ADAC www.adac.de, Deutscher Verkehrssicherheitsrat www.dvr.de)
