Antrag Wohngeld - Heimbewohner

  • Leistungsbeschreibung

    Wohngeld

    Wenn das Einkommen Ihres privaten Haushalts nicht ausreicht, um selbst die Kosten für Ihren Wohnraum zu tragen, können Sie einen Rechtsanspruch auf Wohngeld erhalten.

    Sie können Wohngeld in drei Varianten beantragen:

    • Mieter als Mietzuschuss
    • Inhaber von Wohneigentum (Eigenheim, Eigentumswohnung) als Lastenzuschuss
    • Heimbewohner als Mietzuschuss

    Beschreibung der Berechnung:

    Maßgebend für die Höhe des Wohngeldes sind die Familiengröße, das Familieneinkommen und die Höhe der zu berücksichtigenden Miete bzw. Belastung.

    • Anzahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder: Die Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder ist ein entscheidender Faktor in der Wohngeldberechnung. Sie bestimmt zum einen die anzuwendende Wohngeldtabelle und zum anderen die zuschussfähige Miete bzw. Belastung.
    • Höhe des Gesamteinkommens: Das Gesamteinkommen ist die Summe aller Einkommen, die im Haushalt erzielt werden. Dieses darf einen, je nach Tabelle unterschiedlichen Höchstbetrag nicht überschreiten, liegt es darunter erfolgt die Bewilligung von Wohngeld abgestuft und unter Berücksichtigung der anderen Faktoren. Bei dem Einkommen ist darauf zu achten, dass hier sämtliche Einnahmen in Geld oder Geldeswert von Bedeutung sind.
    • Höhe der zuschussfähigen Miete oder Belastung: Die Miete oder Belastung fließt nur bis zu bestimmten festgelegten Höchstbeträgen in die Berechnung ein. So soll verhindert werden, dass Wohngeld für unangemessen hohe Mieten gewährt wird. Zur wohngeldrechtlich relevanten Miete gehören die sogenannten "kalten Nebenkosten", wie Wasserverbrauch, Abwasser- und Müllbeseitigung, Treppenhausbeleuchtung usw. Nicht Berücksichtigungsfähig sind Kosten für Heizung, Strom, Warmwasser, Vergütungen für die Überlassung von Möbeln, Miete für Garagen oder Stellplätze. Ab 01.01.2009 wird neben der zuschussfähigen Miete / Belastung ein pauschaler Heizkostenbetrag hinzugerechnet. Dieser ist unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch, die Höhe richtet sich ausschließlich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder.


    Fristen:

    Der Antrag wird von der Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis für 12 Monate bewilligt und muss danach erneut gestellt werden. Es wird empfohlen, den Antrag zwei Monate vor Ablauf erneut zu stellen, damit keine Lücker der Zahlung entsteht.


    Ausschluss: 

    Empfänger bestimmter Transferleistungen, wie z. B. Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II (Hartz IV) und Grundsicherung, sind vom Wohngeld ausgeschlossen sofern deren Kosten der Unterkunft bereits bei den vorgenannten Sozialleistungen berücksichtigt werden.

  • Anträge / Formulare


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